STATUTEN
Medizinalverein für Rumänien Lucia Benovici Portmann
I. NAME UND SITZ DES VEREINS
Art. 1
Unter dem Namen «Medizinalverein für Rumänien Lucia Benovici Portmann» besteht mit Sitz in Chur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
II. VEREINSZWECK
Art. 2
Der Verein bezweckt, den Spitälern und Heimen in Rumänien die medizinische Grundversorgung der minderbemittelten Bevölkerung zu ermöglichen, unabhängig davon, welcher Religion und Weltanschauung die Menschen angehören. Der Verein leistet Hilfe an Kranke und Hilfsbedürftige in Rumänien.
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation.
III. MITTEL
Art. 3
Für die Verfolgung des Vereinszwecks beschafft sich der Verein finanzielle Mittel und Sachspenden. Diese Mittel bestehen aus:
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den Jahresbeiträgen der Mitglieder
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Finanzerträgen
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den Beiträgen von Gönnern und der öffentlichen Hand
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Zuwendungen, die zweckgebunden oder frei sind
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Sachspenden
IV. MITGLIEDER
Art. 4
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, welche das Ziel und den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Art. 5
Mit der Bezahlung des Jahresbeitrags erwirbt die Person die Mitgliedschaft.
V. ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Art. 6
Die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Ein Austritt ist auf das nächste Datum der Generalversammlung möglich.
Der Vereinsaustritt erfolgt schriftlich, mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung. Das Schreiben ist an das Präsidium zu richten. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
VI. ORGANISATION
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Revisionsstelle
1. GENERALVERSAMMLUNG
Art. 8
Die Generalversammlung wird vom Präsidium einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung. Ordentlicherweise wird die Generalversammlung mindestens einmal jährlich einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen werden. Die Einladung hat 20 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen.
Art. 9
Die Beschlussfassung erfolgt durch das einfache Mehr sämtlicher an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten, bzw. deren Vertretenden.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein, benötigt der Beschluss mindestens die Hälfte der anwesenden bzw. der vertretenen Mitglieder.
Art. 10
Den Vorsitz der Generalversammlung führt das Präsidium oder ein Mitglied des Vorstandes; das Protokoll führt eine vom Vorstand bestimmte Person.
Art. 11
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Präsidierende den Stichentscheid.
Bei Beschlüssen über die Entlastungen der geschäftsführenden Organe haben die Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Art. 12
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
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Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Revisionsstelle
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Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
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Festsetzung des Mitgliederbeitrags
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Beschluss über das Jahresbudget
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Festsetzung und Änderung der Statuten.
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Wahl bzw. Abwahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
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Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche der Präsidentin/dem Präsidenten mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht wurden
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Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden.
2. VORSTAND
Art. 13
Der Vorstand besteht aus 3 - 7 Mitgliedern, nämlich: Präsidium, Aktuariat und Kassenführung. Er konstituiert sich selbst. Für das Vizepräsidium wird ein Mitglied aus dem Vorstand bestimmt.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstands wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Ein freiwilliger Rücktritt muss drei Monate vor Austritt dem Vorstand bekannt gegeben werden.
Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 14
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidiums, unter Angabe der Traktanden, von Ort und Zeit, und so oft als es die Geschäfte erfordern.
Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände, können gültige Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden und nur, sofern mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder nachher sich ausdrücklich damit einverstanden erklären.
Die Beschlüsse zu den traktandierten Themen erfolgen, sofern mindestens 3 Mitglieder anwesend, mit einfacher Mehrheit. Schriftlich, d. h. auf dem Zirkularweg, kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in einer förmlichen Sitzung zu verlangen.
Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.
Art. 15
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
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a. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
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b. Vertretung des Vereins nach aussen. Für den rechtsverbindlichen Schriftenverkehr gilt die Kollektivunterschrift zu zweien. Wenn immer möglich führt eine davon das Präsidium
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c. Einberufung der Generalversammlung.
3. REVISIONSSTELLE
Art. 16
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren. Diese brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. Sie prüfen die Jahresrechnungen und die Buchführung. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung mit Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
VII. RECHNUNGSABSCHLUSS
Art. 17
Das Vereinsjahr wird vom Vorstand bestimmt.
VIII. AUFLÖSUNG
Art. 18
Für die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Verein benötigt es einen Beschluss von mindestens der Hälfte der anwesenden bzw. der vertretenen Mitglieder.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Fall der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Bei einer Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an eine Institution fallen, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 19
Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit der Vollziehung dieser Bestimmung beauftragt.
Art. 20
Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 19. September 2020 genehmigt worden. Sie ersetzen diejenigen vom 21. September 2019.
Chur, den 19.09.2020
Die Präsidentin
Gisula Katharina Tscharner
Der Vizepräsident / Aktuar
Dr. Ernst Michael Jäger